Feuerwerk kaufen 2026/27: Verkaufstage und Regeln
Was bundesweit für Silvesterfeuerwerk gilt: Verkaufstage, Altersgrenzen, Kategorien und wo Feuerwerk immer verboten ist. Die Verbotszonen der Städte stehen auf den Stadtseiten.
Verkaufstage
Feuerwerk der Kategorie F2 darf an Verbraucher nur vom 29. bis 31. Dezember abgegeben werden, 2026 also von Dienstag, 29.12., bis Donnerstag, 31.12.2026. Fällt einer dieser Tage auf einen Sonntag, ist der Verkauf schon ab dem 28.12. erlaubt. 2026 ist das nicht der Fall, der 27.12. ist der einzige Sonntag in dieser Woche. Die Ladenöffnungszeiten der Länder bleiben davon unberührt. (§ 22 Abs. 1 1. SprengV)
Wann man Feuerwerk zünden darf
Ohne Erlaubnis dürfen Erwachsene ab 18 Jahren Feuerwerk der Kategorie F2 nur am 31. Dezember und am 1. Januar abbrennen. An allen anderen Tagen brauchen sie eine Erlaubnis, einen Befähigungsschein oder eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde. Städte können zusätzlich Verbotszonen festlegen. (§ 23 Abs. 2 1. SprengV; Ausnahmen und örtliche Verbote nach § 24 1. SprengV)
Kategorien und Altersgrenzen
Kategorie F1 ab 12 Jahren, Kategorie F2 sowie T1 und P1 ab 18 Jahren. Das gilt für Kauf, Besitz und Verwendung.
| Kategorie | Was dazu gehört |
|---|---|
| F1Kleinstfeuerwerk | Sehr geringe Gefahr und kaum Lärm, auch für geschlossene Räume gedacht, etwa Wunderkerzen, Tischfeuerwerk, Knallerbsen. Ab 12 Jahren, ganzjährig erhältlich. |
| F2Kleinfeuerwerk (Silvesterfeuerwerk) | Geringe Gefahr, für abgegrenzte Bereiche im Freien, etwa Raketen, Batterien, Böller. Ab 18 Jahren, Verkauf nur 29. bis 31.12., Abbrennen nur 31.12. und 1.1. |
| P1Sonstige Pyrotechnik | Pyrotechnik mit geringer Gefahr, die weder Feuerwerk noch Bühnenpyrotechnik ist. Ab 18 Jahren. |
| T1Bühnenpyrotechnik | Pyrotechnik für die Bühne mit geringer Gefahr. Ab 18 Jahren, Verwendung vor Publikum ist der Behörde vorher anzuzeigen. |
Nicht für Verbraucher: F3 (Mittelfeuerwerk), F4 (Großfeuerwerk), nur mit Erlaubnis.
Wo Feuerwerk immer verboten ist
In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Pyrotechnik immer verboten, auch an Silvester und Neujahr. Ein fester Mindestabstand steht nicht im Gesetz. Fachwerk- und Reetdachhäuser nennt das Gesetz nicht ausdrücklich, sie gelten aber in der Praxis als typische brandempfindliche Gebäude, für die Städte nach § 24 Abs. 2 eigene Verbote erlassen.
- Kirchen
- Krankenhäuser
- Kinderheime
- Altersheime
- besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen (zum Beispiel Fachwerk- und Reetdachhäuser)
Dazu kommen die Verbotszonen der Städte. Böllerverbot nach Stadt
Feuerwerk aus dem Ausland
Auch aus EU-Ländern wie Polen oder Tschechien dürfen nur Feuerwerkskörper mitgebracht werden, die in Deutschland zugelassen sind. Erkennbar sind sie am CE-Zeichen mit Registriernummer und der vierstelligen Kennnummer der Prüfstelle (bei der BAM 0589). F1 dürfen Personen ab 12, F2 Personen ab 18 Jahren mitbringen. Für manche F2-Artikel braucht man trotzdem eine behördliche Erlaubnis, zum Beispiel für Raketen mit mehr als 20 g Explosivstoff und bestimmte Knallkörper. F3 und F4 sind immer erlaubnispflichtig.
Feuerwerk ohne CE-Zeichen oder mit gefälschter Kennzeichnung darf nicht eingeführt werden. Der Zoll stellt es sicher und leitet ein Strafverfahren ein, eine Freimenge gibt es nicht.
Kommt ein bundesweites Böllerverbot?
Stand 2026-10-06 ist keine Änderung in Kraft. Es gibt kein bundesweites Böllerverbot, Städte können Verbotszonen nur im bisherigen Rahmen von § 23 und § 24 1. SprengV festlegen. Der Bund hat mit den Ländern über mehr örtliche Spielräume gesprochen, ein Verordnungsentwurf oder eine Bundesrat-Drucksache ist bisher nicht bekannt.
Sicher durch die Silvesternacht
- BAM: Tipps zum richtigen Umgang mit Feuerwerk
- Umweltbundesamt: Silvester ohne viel Schall und Rauch
- Feuerwehr Hannover: Silvester-Tipps (auch zu Haustieren)
Quellen
- 1. SprengV § 20 Altersgrenzen (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- 1. SprengV § 22 Überlassen (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- 1. SprengV § 23 Verwenden (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- 1. SprengV § 24 Ausnahmen und Anordnungen (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- 1. SprengV Volltext mit Stand (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- SprengG § 3a Kategorien (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- Zoll: Feuerwerkskörper bei Reisen innerhalb der EU (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- BAM: Tipps zum Umgang mit Feuerwerk (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- BT-Drucksache 21/3213, Antwort der Bundesregierung: Böller und privates Feuerwerk zum Jahreswechsel (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- BT-Drucksache 21/2909, Antrag Die Linke (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- Umweltbundesamt: Silvester ohne viel Schall und Rauch (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- IMK: Beschlüsse der Sitzung vom 3. bis 5.12.2025 (Bremen) (abgerufen am 6. Oktober 2026)
- IMK: Beschlüsse der Sitzung vom 17. bis 19.6.2026 (Hamburg) (abgerufen am 6. Oktober 2026)
Zuletzt geprüft am 6. Oktober 2026.